Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen
im Veranstaltungs- und Tagungsbereich Rotation in den ver.di-Höfen
- Diese Bedingungen gelten für die Überlassung von Konferenz- und Veranstaltungsräumen zur Durchführung von Veranstaltungen sowie für alle mit diesen zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen.
- Die Reservierung von Räumen und Flächen sowie Vereinbarungen zu sonstigen Lieferungen werden mit Vertragsunterzeichnung von Mieter und Vermieter verbindlich.
- Die Miete ist im voraus ohne Abzug fällig.
- Im Falle eines Rücktritts des Mieters bis 21 Tagen vor Veranstaltung ist der Rücktritt kostenfrei. Anderenfalls wird eine Storno-Gebühr in Höhe von 50 % der Miete fällig. Stornierungen sind nur schriftlich möglich.
- Wenn der Vermieter Leistungen oder Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt er im Auftrag und Namen des Mieters. Der Mieter haftet für die pflegliche Behandlung, Rückgabe und Zahlung und stellt den Vermieter von allen Forderungen Dritter ausdrücklich frei.
- Der Mieter haftet für alle Verluste und Beschädigungen, die durch seine Mitarbeiter, sonstige Hilfskräfte oder Veranstaltungsteilnehmer entstehen, bzw. an diesen. Es obliegt dem Mieter, Versicherungen hierfür abzuschließen. Der Vermieter kann den Nachweis solcher Versicherung verlangen.
- Die Anlieferung von zusätzlichen Geräten, Dekoration, Tagungsunterlagen etc. kann frühestens und nur nach ausdrücklicher Vereinbarung einen Tag vor Veranstaltung erfolgen, der Mieter hat jedoch keinen Anspruch auf eine Anlieferung am Vortag. Der Mieter übernimmt die Gewähr für von ihm zusätzlich zur angemieteten Grundausstattung genutzten Geräte / Mobilar / Dekoration. Zusätzlich vom Mieter genutzte Einrichtungen / Ausstattungen müssen direkt nach der Veranstaltung abgeholt werden. Ausnahmen sind nur in Absprache mit dem zuständigen Mitarbeiter des Vermieters möglich. Nicht pünktlich abgeholte Einrichtungen / Ausstattungen werden vom Vermieter in Büroräumen zwischengelagert und die hierfür angesetzte Miete erhoben. Von diesen Regeln abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich getroffen sein.
- Dem Mieter obliegt allein die Einhaltung öffentlich - rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften.
Für die Veranstaltung zu zahlende Abgaben an Dritte, insbesondere GEMA - Gebühren, Vergnügungssteuer usw. hat er unmittelbar zu entrichten.
- Der Mieter hat den Vermieter aufzuklären, wenn eine Veranstaltung aufgrund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Interesses öffentliche Aufmerksamkeit hervorrufen kann. Öffentliche Bekanntmachungen, die einen Bezug zum Haus beinhalten bedürfen des schriftlichen Einverständnisses des Vermieters. Verletzt der Mieter die Aufklärungspflicht oder erfolgt eine Veröffentlichung ohne Einwilligung, hat der Vermieter das Recht, die Veranstaltung abzusagen.
- Hat der Vermieter begründeten Anlaß zu der Annahme, dass die Veranstaltung des Mieters den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit und den Ruf des Hauses gefährden, kann er die Veranstaltung absagen. Das gilt auch im Falle höherer Gewalt.
- Eine Untervermietung an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
- Die Mietfläche wird vor Beginn der Veranstaltung an den Mieter übergeben, die dieser an den Vermieter in ordnungsgemäßem Zustand zurückgibt.
- Die Nutzung der technischen Ausstattungen ist nur nach vorheriger Einweisung durch Beauftragte des Vermieters zulässig.
- Der Veranstaltungsbereich befindet sich in einem öffentlichen Wohngebiet. Die Lautstärke - insbesondere bei Abendveranstaltungen - ist dementsprechend anzupassen.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hannover.
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